Seite 67.41 Supplement
Allgemeine Sachen
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Allgemeine
Handlungen (gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen), solche Handlungen, welche mit Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum einer unbestimmten Anzahl von Personen verbunden sind. Das deutsche Strafgesetzbuch (Abschn. 27) zählt hierzu: Brandstiftung, Überschwemmung;
Gefährdung von Eisenbahnen, Telegraphen, [* 3] Wasserbauten, Wegen, Schiffahrt, Schiffahrtszeichen, Brunnen [* 4] etc.;
Verletzung der Absperrungsmaßregeln und Einfuhrverbote, welche der Verbreitung ansteckender Krankheiten und Viehseuchen vorzubeugen bestimmt sind; schuldhaftes, andre gefährdendes Zuwiderhandeln gegen allgemein anerkannte Regeln der Baukunst [* 5] bei Ausführung eines Baues; vorsätzlichen oder fahrlässigen Bruch von Lieferungsverträgen, welche mit Bezug auf Gefahren, wie Kriegs- oder Notstandsereignisse, mit Behörden abgeschlossen worden sind (vgl.: § 306-331). Auch die Bestimmungen des Reichsgesetzes vom über die Delikte in Ansehung von Nahrungs- ¶
und Genußmitteln und von Gebrauchsgegenständen gehören hierher. Gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie (s. d.) wendet sich das sogen. Sozialistengesetz.