Alimente
(lat, «Nahrungsmittel»), [* 2]
das zum
Unterhalt, insonderheit von einem hierzu Verpflichteten fortlaufend Dargereichte.
Unter die Alimente
fällt das, was Eltern oder andere Verwandte auf
Grund ihrer gesetzlichen
Unterhaltspflicht (s. d. und
Uneheliche Kinder),
ferner was der, welcher einen
Menschen getötet hat, und was der
Betriebsunternehmer einer Eisenbahn, eines
Bergwerks, einer Fabrik im Falle einer
Tötung den
Personen, denen infolge des Todesfalls der
Unterhalt entzogen ist, an
Geld
oder
Naturalleistungen zu gewähren haben. Nicht unter den
Begriff der Alimente
fallen: eine Pension, die von einer Unfallversicherungsgsgesellschaft
aus dem Versicherungsvertrage zu zahlende
Rente, die
Rente, die der
Betriebsunternehmer dem körperlich
Verletzten für den
Verlust oder die Verminderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Reichsgesetz vom zu zahlen hat.
Andere Bedeutung hat das Wort Alimente
im Versicherungsrecht. Eine Generalrückversicherung wird vielfach so geschlossen,
daß die Rückversicherungsgesellschaft verpflichtet ist, alle einen bestimmten Betrag, z. B. 50000 M.
überschreitende Risikos in
Rückversicherung zu übernehmen. Den
Vertrag nennt man
Excedentenvertrag. Alimente
bedeutet nun den Gesamtbetrag
des von der rückversicherten Gesellschaft auf dasselbe
Casco (Schiffskörper) oder auf die Ladung oder Fracht desselben Schiffs
übernommenen Risikos. Daraus ergiebt sich, ob ein
Excedent vorhanden ist. Bei einer Mehrheit von Versicherungen
desselben
Cascos oder von Ladungs- oder von Frachtversicherungen bezüglich desselben Schiffs bezeichnet man auch die einzelnen,
die Gesamtsumme bildenden
Summanden als Alimente.