Alĭbi
(lat., »anderswo, an einem andern Ort«).
Wenn bei Kriminaluntersuchungen der Beschuldigte sein Alibi
beweisen, d. h. darthun
kann, daß er sich zu der Zeit, als das
Verbrechen, dessen er beschuldigt ist, begangen ward, an einem andern
Ort befunden
habe als an dem, wo das
Verbrechen verübt wurde, so konstatiert er damit die Unmöglichkeit, daß er
die ihm zur
Last gelegte
Handlung vollführt haben könne, und mithin seine Unschuld.
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Im Das Lexikon des Zeitungslesers, 1951
Alibi.
Erbringung von Beweisen, daß eine Person, die etwa einer kriminellen Handlung verdächtig ist, zur Zeit des Ereignisses nicht am Tatort gewesen sein kann. Auch im übertragenen Sinne. ¶
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Alibi
(lat.),
anderswo. So wie im Strafverfahren die Anwesenheit am Ort der That als Indizium für
die Thäterschaft verwertet werden kann, ist die Nachweisung des Alibi
, d.h. der Beweis, daß der Beschuldigte sich zur Zeit der
That «anderswo» aufgehalten habe, zur Widerlegung des Verdachts geeignet.
Der Sache nach kann der Alibi
beweis auch im Civilprozeß
als Gegenbeweis gegen angebliche Handlungen der Partei oder Wahrnehmungen von Zeugen vorkommen.