Alĭbi
(lat., »anderswo, an einem andern Ort«).
Wenn bei Kriminaluntersuchungen der Beschuldigte sein Alibi
beweisen, d. h. darthun
kann, daß er sich zu der Zeit, als das
Verbrechen, dessen er beschuldigt ist, begangen ward, an einem andern
Ort befunden
habe als an dem, wo das
Verbrechen verübt wurde, so konstatiert er damit die Unmöglichkeit, daß er
die ihm zur
Last gelegte
Handlung vollführt haben könne, und mithin seine Unschuld.
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