Alias
(lat., »anders, auf andre Weise«),
die anderweite Bezeichnung,
welche jemand neben der ihm gebührenden annimmt.
So pflegt die
Kriminalpolizei Verbrecher, welche sich verschiedene
Namen beilegen, mit ihren Familiennamen und unter Hinzufügung
des Alias
mit ihren angenommenen
Namen zu bezeichnen, z. B.
»Müller alias
Brand, alias
Neumann«. Die
Annahme eines anderweiten
Namens ist an und für sich nicht verboten, wie dies ja auch z. B. von Schauspielern
zuweilen geschieht. Es muß jedoch im amtlichen
Verkehr stets der eigentliche
Name mit einem entsprechenden Zusatz fortgeführt
werden, z. B.
»Müller, genannt Meunier«.
Wer unbefugt
Titel,
Würden oder
Adelsprädikate annimmt, ingleichen, wer sich eines
ihm nicht zukommenden
Namens einem zuständigen Beamten gegenüber bedient, wird nach dem deutschen
Strafgesetzbuch
(§ 360, Nr. 8) mit
Geldstrafe bis zu 150
Mk. oder mit
Haft bis zu sechs
Wochen bestraft.