Alderman
(spr. áhldrmänn), im
Angelsächsischen Ealdorman,
d. i. Ältester, bezeichnete ein obrigkeitliches
Amt, sodann
auch einen Adelsgrad. Den
Namen Alderman
führten in der angelsächs.
Verfassung die Vorsteher einer jeden Genossenschaft,
besonders die Oberbeamten der
Grafschaften (Shires), sowie die
Ältesten des ganzen
Reichs, die in den
Volksversammlungen (Witena-gemot)
stimmten und in Kriegszeiten an der
Spitze der Kriegsvölker ihrer
Grafschaften standen. Nach der dän. Eroberung wurde dieser
Amtsname durch den dän.
Namen Jarls (Earls) verdrängt. - In England wird die Bezeichnung jetzt für
eine gewisse
Klasse von
Personen angewandt, welche bei der
Verwaltung der
Städte und der
Grafschaften beteiligt sind.
Die der City of
London
[* 2] bilden ein besonderes Kollegium (Court of Alderman
). Sie sind kraft ihres
Amtes
Justices of the Peace
(s. d.) und haben dieselben Befugnisse wie Police Magistrates
(Voruntersuchung bei
Verbrechen und schweren
Vergehen, Aburteilung leichterer
Vergehen, s. (Court). Sie werden von den Einwohnern
eines besondern Stadtteils (Ward) auf Lebenszeit gewählt und vertreten diesen Stadtteil; auch führen sie in den Versammlungen
der Bewohner (ward motes) den Vorsitz.
Aus ihrer Mitte wird jedes Jahr der Lord Mayor gewählt.
In den andern
Städten sind die Alderman
Mitglieder
des Council, welcher die städtische
Verwaltung leitet, werden aber nicht wie die Councillors direkt von den steuerpflichtigen
Einwohnern, sondern vielmehr vom Council (bestehend aus Mayor, und Councillors) gewählt; auch erstreckt sich ihre Amtsdauer
auf sechs Jahre, während die Councillors auf drei Jahre gewählt werden. Die Zahl der Alderman
ist
ein Drittel der Zahl der Councillors. Die an der
Spitze der Grafschaftsverwaltung stehenden County Councils (s. d.) bestehen
in ähnlicher
Weise aus Chairman, County-Alderman
und County-Councillors. Die Bestimmungen über
Wahl
und Amtsdauer entsprechen
genau den Bestimmungen in den
Städten.