(lat.,
Aktiven), die positiven
Bestandteile eines
Vermögens im
Gegensatz zu den Passiva, den
Schulden, durch deren
Abzug sich die
Bilanz, der wirkliche Vermögensbestand, ergibt; also
Grundstücke,
Mobilien,
Waren, bares
Geld, außenstehende
Forderungen, welch letztere vorzugsweise mit gemeint sind, wenn jemand ein
Geschäft »mit allen
Aktiven«
übernimmt. Das Verzeichnis der Aktiva und Passiva, welches nach dem deutschen
Handelsgesetzbuch jeder
Kaufmann alljährlich aufzustellen
verpflichtet ist, heißt Inventar.
Werden in einer Vermögensmasse die von den Passiva überwogen, so befindet sich dieselbe
im Zustand der
Insuffizienz oder Insolvenz; das zum
Zweck der
Einleitung desKonkurses solchenfalls aufzunehmende
Verzeichnis wird
Status genannt.
und Passiva. Aktiva sind in der Geschäftssprache die Bestandteile des wirklichen Vermögens, ohne Berücksichtigung
der darauf haftenden Schulden, also bares Geld, Wechsel, Wertpapiere, Waren, Gerätschaften, Maschinen
und Werkzeuge,
[* 2] Häuser und Grundstücke sowie ausstehende Forderungen; Passiva sind die noch zu lösenden Verbindlichkeiten
überhaupt, wie Schulden, Wechselaccepte, rückständige Steuern u. s. w. Beim Verkauf eines Handelsgeschäfts wird angezeigt,
der Geschäftsübernehmer habe das Geschäft mit Aktiven und Passiven übernommen, damit die Geschäftsschuldner wissen, daß
sie dem Geschäftsnachfolger liefern und zahlen, die Gläubiger, daß sie von ihm fordern können.
Das kaufmännische Verzeichnis sämtlicher Aktiva und Passiva heißt Inventar (s. d.), ein das Verhältnis der Aktiva und
Passiva darstellender Abschluß dagegen Bilanz (s.d.); die Aktiva nach Abzug der Passiva ergeben das eigentliche Vermögen. Übersteigen
die Passiva die Aktiva, so ist Insolvenz (s. Bankrott) da. Über Behandlung der Aktiva und Passiva der Aktiengesellschaften
bei Aufstellung der Bilanz giebt das Handelsgesetzbuch (Art. 239a, 240, 244a) noch besondere Vorschriften.