Aktiva
und Passiva. Aktiva sind in der Geschäftssprache die Bestandteile des wirklichen Vermögens, ohne Berücksichtigung der darauf haftenden Schulden, also bares Geld, Wechsel, Wertpapiere, Waren, Gerätschaften, Maschinen und Werkzeuge, Häuser und Grundstücke sowie ausstehende Forderungen; Passiva sind die noch zu lösenden Verbindlichkeiten überhaupt, wie Schulden, Wechselaccepte, rückständige Steuern u. s. w. Beim Verkauf eines Handelsgeschäfts wird angezeigt, der Geschäftsübernehmer habe das Geschäft mit Aktiven und Passiven übernommen, damit die Geschäftsschuldner wissen, daß sie dem Geschäftsnachfolger liefern und zahlen, die Gläubiger, daß sie von ihm fordern können.
Das kaufmännische Verzeichnis sämtlicher Aktiva und Passiva heißt Inventar (s. d.), ein das Verhältnis der Aktiva und Passiva darstellender Abschluß dagegen Bilanz (s.d.); die Aktiva nach Abzug der Passiva ergeben das eigentliche Vermögen. Übersteigen die Passiva die Aktiva, so ist Insolvenz (s. Bankrott) da. Über Behandlung der Aktiva und Passiva der Aktiengesellschaften bei Aufstellung der Bilanz giebt das Handelsgesetzbuch (Art. 239a, 240, 244a) noch besondere Vorschriften.