im frühern Prozeßverfahren die Verschickung der in einem
Zivil- oder
Kriminalprozeß geführten
Akten
behufs der Erkenntnisfällung an einen Schöffenstuhl
oder an eine Juristenfakultät. In
Preußen,
[* 2]
Bayern
[* 3] und
Österreich
[* 4] wurde
die Aktenversendung schon gegen das Ende des 18. Jahrh. beseitigt und später
in den meisten deutschen
Staaten teils ganz abgeschafft, teils sehr beschränkt.
Die neuen deutschen
Justizgesetze kennen das
Institut der Aktenversendung nicht mehr.
Vgl.
Bülow, Das Ende des Aktenversendungsrechts(Freiburg
[* 5] 1881).
ein aus Italien
[* 7] nach Deutschland
[* 8] übernommenes, aber durch die heutige Prozeßgesetzgebung aufgehobenes
und daher auch in die Deutsche Civilprozeßordnung
[* 9] und Strafprozeßordnung nicht übergegangenes Rechtsinstitut.
Nach früherm
Gemeinen Recht war der Richter befugt, aus eigenem Antriebe oder auf Antrag einer Partei, nach Schluß der Verhandlung die gesamten
Prozeßakten an eine Juristenfakultät oder an einen Schöppenstuhl zu übersenden, deren Spruch er dann als Urteil zu publizieren
verpflichtet war.