Aktenversendung,
im frühern Prozeßverfahren die Verschickung der in einem Zivil- oder Kriminalprozeß geführten Akten behufs der Erkenntnisfällung an einen Schöffenstuhl oder an eine Juristenfakultät. In Preußen, Bayern und Österreich wurde die Aktenversendung schon gegen das Ende des 18. Jahrh. beseitigt und später in den meisten deutschen Staaten teils ganz abgeschafft, teils sehr beschränkt.
Die neuen deutschen Justizgesetze kennen das Institut der Aktenversendung nicht mehr.
Vgl. Bülow, Das Ende des Aktenversendungsrechts (Freiburg 1881).