Aktenmäßig,
dasjenige, was dem Inhalt der Akten entspricht. Unter dem Grundsatz der Aktenmäßigkeit versteht man die Regel des schriftlichen Prozeßverfahrens, daß nur der Akteninhalt Grundlage des richterlichen Urteils sein soll («Quod non est in actis, non est in mundo», d. h. «was nicht in den Akten, ist für den Richter nicht in der Welt»). Im mündlichen Verfahren gilt der entsprechende Grundsatz, daß der Richter nur das zu berücksichtigen hat, was vor ihm vorgetragen ist.