Akteneinsicht.
Die Befugnis, öffentliche Akten einzusehen, ist im Rechtsleben ein Gegenstand bedeutsamen Interesses für das Publikum. Dieselbe gestaltet sich naturgemäß je nach dem Inhalt der Akten sehr verschieden. Um die wichtigsten Arten von Akten hervorzuheben, steht nach dem Reichsgesetz vom die Einsicht der Standesregister für jedermann offen; ebenso die Einsicht in das Handelsregister nach Handelsgesetzbuch Art. 12, das Musterregister für gewerbliche Muster und Modelle (Gesetz vom §. 11), die Liste der Genossen einer eingetragenen Genossenschaft (Gesetz vom §. 12), das Schiffsregister (Gesetz vom §. 4), die vom Reichspatentamt geführten Rollen [* 3] für Patente, Gebrauchsmuster und Warenbezeichnungen.
Sonst darf allgemein die Vorlegung öffentlicher Akten durch Behörden oder öffentliche Beamten nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dem Wohle des Reichs oder eines Bundesstaates Nachteil bereiten würde. (Strafprozeßordn. §. 96.) Im Strafprozeß hat nur der Staatsanwalt ein unbeschränktes Recht zur Einsicht der Prozeßakten; der Angeschuldigte hat kein Recht auf persönliche der Privatkläger muß das Recht durch seinen Anwalt ausüben.
Der Verteidiger ist dazu regelmäßig nur erst nach Schluß der Voruntersuchung oder nach Eingang der Anklageschrift bei Gericht berechtigt, vorher ist es nur insoweit, als es ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes geschehen kann, zu verstatten. (Reichs-Strafprozeßordn. §§. 194, 147, 425.) Im Civilprozeß können die Parteien selbst von den Prozeßakten unbeschränkt Einsicht nehmen, während dritten Personen solche durch den Gerichtsvorstand, auch ohne Einwilligung der Parteien, nur dann zu gestatten ist, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. (Reichs-Civil-prozeßordn. §. 271.) Entsprechend verhält es sich mit der Verstattung zur Einsicht der Grundakten (vgl. z. B. Preuß. Grundbuchordn. §. 19). ¶