Akten
(lat.
Acta, s. d.), eigentlich das Geschehene
(id quod actum est), dann die
Beurkundung des Geschehenen. Gewöhnlich
versteht man darunter die Sammlung der Schriftstücke, die auf denselben rechtlichen Gegenstand
Bezug
haben. Je nachdem sie von einer Privatperson oder einer öffentlichen
Behörde geführt werden, sind sie Privatakten
, wie
die
Handakten (Manualakten
) eines Rechtsanwalts, oder öffentliche Akten
, d. h. Akten
von
Gerichts- und Verwaltungsbehörden, öffentlichen Korporationen und öffentlichen
Beamten.
Heute haben diese Organe bei der Wichtigkeit dauernder urkundlicher Bekundung solche Akten
über
alle zu ihrem
Amts- oder Berufskreise gehörigen Angelegenheiten zu führen und vollständig und übersichtlich zu halten,
worüber in den einzelnen deutschen
Staaten verschiedene reglementarische Vorschriften bestehen. Bei manchen
Behörden wird
die
Aufsicht über die Akten
besondern
Beamten (Registratoren) in besondern Räumen (Registraturen) übertragen. - Von besonderer
Wichtigkeit sind im Vereich der streitigen Gerichtsbarkeit die Prozeßakten
, teils mit
Bezug auf die Bedeutung,
welche der
Schrift für das Prozeßverfahren eingeräumt wird (s.
Aktenmäßig), teils wegen Einsicht für Parteien und Dritte
(s.
Akteneinsicht). - Die vorsätzliche Mitteilung von Akten
, deren
Geheimhaltung einer andern Regierung gegenüber für das Wohl
des
Deutschen
Reichs oder eines
Bundesstaates erforderlich ist, ist ein Fall des mit Zuchthaus, bei mildernden
Umständen mit Festungshaft zu bestrafenden Landesverrats (s. d.); die vorsätzliche
Vernichtnng, Beiseiteschaffung oder
Beschädigung von Akten
aller Art, welche sich für amtliche Aufbewahrung an einem bestimmten
Ort befinden, oder welche einem
Beamten oder einem Dritten amtlich übergeben sind, wird mit Gefängnis
bestraft.
(Strafgesetzb. §. 133.)