Aichmaß
,
Eichmaß (in
Frankfurt
[* 2] a. M. und
Hanau
[* 3] auch
Altmaß) oder Visiermaß hieß früher in manchen
Gegenden
Deutschlands
[* 4] das beim
Großhandel gesetzliche Flüssigkeitsmaß im Gegensatze zum Schenk-, Schank- oder
Zapfmaße (das
in
Frankfurt a. M. und
Hanau auch Jungmaß hieß). Letzteres wurde für den Ausschank gebraucht und war von etwas geringerm
Inhalte als ersteres, hauptsächlich um den beim Kleinverkauf stattfindenden
Verlust zu decken. In
Bayern
[* 5] z. B.
enthielt der Visiereimer 64, der Schenkeimer nur 60
Maß (die
Maß bei beiden Eimern = 1,0690 I). In
Frankfurt a. M. waren 8 Aichmaß
(zu
1,7928 l) = 9
Zapfmaß (zu 1,5936 l); in
Hanau dagegen 69 Aichmaß
(zu 1,8654 l) = 80
Zapfmaß (zu 1,6089 l). In
Württemberg
[* 6] gab es
1) für den Kleinverkehr in
Wein und
Most
(Äpfelwein) die Schenkmaß = 1,67 l; 2) für den Großverkehr in
Most
(Äpfelwein)
und noch trübem
Wein die
Trübaichmaß = 1,9174 l; 3) für den Großverkehr in geklärtem
Wein, für den Verkehr in
Branntwein,
Bier, Essig,
Milch u. s. w. überhaupt: die Hellaichmaß
= 1,8370 l. 11 Schenkmaß = 10 Hellaichmaß;
167 Hellaichmaß
= 160
Trübaichmaß.
Die beiden letztern Maßarten kamen auch im schweiz. Kanton Neuenburg [* 7] vor. (S. Gerle.)