Ahnen
,
ursprünglich die Großeltern
(althoch, deutsch ano, der Großvater, weiblich anâ), dann im weitern
Sinne alle
Vorfahren (in welcher Bedeutung das
Badische
Landrecht
«Ascendenten» mit Ahnen
übersetzt), im engern
Sinne beim
Adel die schematisch geordneten väterlichen und mütterlichen
Vorfahren bestimmten
Grades von adliger
Abstammung. - Zum Erwerbe
mancher Vermögensrechte, welche nur Adligen überhaupt oder nur den Mitgliedern einer bestimmten adligen Familie zugänglich
sein sollen, genügt nicht der
Adel
an sich, sondern es wird Ahnenadel
, d. h. alter
Adel, erfordert. In
einem solchen Falle muß derjenige, welcher
Ansprüche auf den Genuß des
Rechts erhebt, sich der Ahnen
probe unterwerfen, d. h.
beweisen, daß seine
Vorfahren bis zu einer gewissen Grenze hinauf, sowohl von der väterlichen als von der mütterlichen
Seite, sämtlich von
Adel gewesen sind. Die Ahnenzahl
wird nach der Zahl der zusammenstehenden
Vorfahren
berechnet. Kommen nur die Eltern in Betracht, so werden zwei Ahnen
erfordert; vier Ahnen bedeuten, daß der
Adel von den
¶
mehr
Großeltern herrührt; die folgenden Stufen sind dann acht, sechzehn, u. s. w. Ahnen.
Bei der Ahnenprobe genügt nicht
der Nachweis der Ahnen
(sog. Ritterprobe), sondern es wird weiter der Beweis erfordert, daß alle in Betracht kommenden Personen
ehelich geboren sind (sog. Filiationsprobe, s. d.).
soweit Familienstiftungen auf den Nachweis einer Anzahl Ahnen
Gewicht legen, werden die im Ahnen
briefe
erteilten Ahnen
(geadelte Vorfahren, sog. gemalte Ahnen
) mitgezählt. (Vgl. Preuß. Allg. Landr. II, 9, §§. 21-25.) Außerdem kommt
die Ahnen
probe jetzt nur noch behufs der Erlangung gewisser Stiftsstellen (so bei dem Wallensteinschen Damenstift in Fulda,
[* 3] dem Zieglerschen in Joachimstein-Radmeritz bei Görlitz)
[* 4] oder bei der Aufnahme in gewisse Orden
[* 5] (den Deutschen,
den Malteser, den Sternkreuzorden) in Betracht. In einigen Adelsfamilien ist die Nachfolge in Fideïkommisse, Majorate u. s. w.
an die Ahnen
probe geknüpft.