(lat.), in der Rechtssprache s. v. w.
Anerkennung, Anerkenntnis, insbesondere einer Behauptung des Prozeßgegners,
eines Anspruchs, einer
Urkunde als das, wofür sie ausgegeben wird. Doch ist für die gerichtliche
Anerkennung der
Ausdruck
»Rekognition« der üblichere (vgl.
Anerkennung). Im
Erbrecht versteht man unter Agnition
die Annahmeerklärung des Vermächtnisnehmers
bezüglich des ihm zu teil gewordenen Vermächtnisses. Zwar bedarf es zum
Erwerb eines solchen keiner ausdrücklichen
Annahme;
indessen ist die Agnition
des Vermächtnisses um deswillen von Wichtigkeit, weil nach derselben eine
Ablehnung
(Repudiation) des
Vermächtnisses nicht mehr statthaft ist. Im römischen
Erbrecht unterschied man zwischen der
Erbschaft
nach dem freiern prätorischen
Recht (agnitio bonorum possessionis) und dem Erbschaftsantritt nach strengem
Zivilrecht (aditio
hereditatis), eine Unterscheidung, die heutzutage unpraktisch ist.
(Anerkenntnis), die bejahende Erklärung über die Wirklichkeit, Wahrheit und Identität einer Person oder
Sache oder eines Verhältnisses, vorzüglich insofern die eigne Mitwirkung dabei in Frage gestellt ist; z. B. Anerkennung eines Kindes,
einer Urkunde, Unterschrift etc., besonders auch das Zugeständnis eines fremden Rechts oder faktischen
Zustandes. Im Privatrecht versteht man namentlich darunter die Anerkennung eines Anspruchs, also ein Schuldbekenntnis, und man
spricht von einem besondern Anerkennungsvertrag, wenn die Anerkennung dem Gegner gegenüber zu dem Zweck erfolgt, damit dieser dieselbe
dem Anerkennenden gegenüber geltend machen und gebrauchen könne. So wird z. B.
die Abrechnung und die der dabei sich herausstellenden Schuld in der modernen Gerichtspraxis vielfach als ein Verpflichtungs-
und Klagegrund behandelt.
Die Anerkennung eines Rechtsverhältnisses kann auch zum Gegenstand einer rechtlichen Klage und eines Rechtsstreites gemacht werden.
Die deutsche Zivilprozeßordnung statuiert dies ausdrücklich, indem sie
(§ 231) bestimmt, daß auf Feststellung
des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung der Unechtheit derselben
Klage erhoben werden kann, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis oder die Echtheit
oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. (Vgl. Bähr, Die
Anerkennung als Verpflichtungsgrund, 2. Aufl., Götting. 1867.) Im Völkerrecht ist die Anerkennung namentlich dann von Wichtigkeit, wenn es
sich um ein bestrittenes Recht einer Nation, einer Schuldforderung u. dgl. handelt,
weil hier im Streit bei dem Mangel eines entscheidenden richterlichen Urteils und völliger Klarheit des bestimmten Rechts
die Motive der Ehre und die öffentlichen Interessen und Rücksichten nie so sehr vor erfolgter Anerkennung für die Erfüllung der Verbindlichkeit
wirken, als nachdem diese ausgesprochen ist.
Von noch höherer Bedeutung aber erscheint die Anerkennung dann, wenn es sich entweder um die völkerrechtliche Existenz oder Souveränität
des Staats überhaupt oder um die völkerrechtliche Geltung seiner Verfassung und Regierung handelt. Die
Anerkennung ist hier allerdings weder Grund noch Bedingung der Souveränität des anerkannten Staats, denn der Staat soll bereits als
eine souveräne Persönlichkeit dastehen, bevor er auf Anerkennung Anspruch macht. Der positive Inhalt der Anerkennung besteht vielmehr darin,
daß man den anzuerkennenden Staat als eine konstituierte völkerrechtliche Persönlichkeit betrachtet,
und daß man einen völkerrechtlichen Verkehr mit ihm für möglich hält und anknüpft.
Große Nationen pflegen, wie wir aus der Geschichte lernen, eine allgemeine Anerkennung für ihre Staatsumwälzungen
viel leichter zu erlangen als kleinere. Sehr schwierig ist dabei die Frage, wie weit und nach welchen
Prinzipien die Anerkennung eintreten darf, wenn ein Teil eines Staats sich von demselben losreißt, oder wenn zwei Parteien in einem
Land um die Herrschaft kämpfen. Als ein zweckmäßiges Auskunftsmittel wird hier die Entsendung von diplomatischen Agenten
ohne gesandtschaftlichen Charakter empfohlen, doch ist in diesen Fällen Vorsicht geboten. S. auch Allianz.