Agnaten
(lat.), im röm.
Rechte diejenigen, welche unter derselben väterlichen Gewalt stehen oder stehen würden,
wenn der Stammvater noch lebte. Die Agnation konnte nur durch Zeugung begründet werden, nicht durch
Geburt, aber auch durch
Annahme an Kindesstatt (s. d.). Zu den Agnaten
gehörten, außer dem
Vater (pater familias) und dessen in rechtmäßiger
Ehe erzeugten
Kindern, die
Kinder der Haussöhne, die
nach röm.
Recht in der Gewalt des
Vaters befindliche Schwiegertochter u. s. w.
Ganz andere Bedeutung hat das Wort Agnaten
für das Folgerecht in Familienfideïkommisse und
Lehen. Hier heißen die durch
Männer
verwandten
Männer Agnaten
, alle übrigen Verwandten Kognaten. Das
Preuß. Allg.
Landrecht und die spätere Gesetzgebung
spricht bei Familienfideïkommissen nur von Familienfideïkommißanwärtern, vgl. 11,4, §§. 80 fg.;
Gesetz vom über die Bedeutung der in der fürstl. Erbfolge f.
Thronfolge.