(Pignus pignoris, Subpignus), das von einem
Pfandgläubiger an einen Dritten (Afterpfand
gläubiger) weiter
verpfändete
Pfand.
Das Afterpfand
recht besteht in der Befugnis, das
Pfandrecht des ersten
Pfandgläubigers
zum
Zweck der eignen Befriedigung an dessen
Stelle geltend zu machen.
(lat. subpignus), das von dem Pfandgläubiger weiter verpfändete Pfand.
Nach der herrschenden Ansicht wird das Unterpfandrecht nicht an dem Gegenstande bestellt, welcher dem ersten Pfandgläubiger
verpfändet war, sondern an dem ihm bestellten Pfandrecht, einschließlich der Forderung, für welche dasselbe haftet. Deshalb
kann das Unterpfandrecht nicht weiter reichen als das erste Pfandrecht. Der Faustpfandgläubiger macht
sich seinem Schuldner, welchem er nach Tilgung der Forderung das Pfand zurückzugeben hat, verantwortlich, wenn er dasselbe
ohne dessen Zustimmung weiter verpfändet.
Sonst darf der Drittschuldner, welchem von der Afterverpfändung Nachricht gegeben ist, nicht zahlen ohne Zuziehung des
Afterpfand
gläubigers. Wird die Forderung des Afterpfand
gläubigers fällig, ohne
daß er von dem ersten Pfandgläubiger
befriedigt wird, so darf er fordern, daß er gerichtlich ermächtigt wird, die verpfändete Forderung gegen den Drittschuldner
bis zum Betrage der eigenen Forderung einzuklagen und das dafür bestellte Pfand zu realisieren. Wo das Pfandrecht an einer
Forderung als eine bedingte Cession angesehen wird, kann der Afterpfand
gläubiger unmittelbar gegen den Drittschuldner vorgehen.