(Untermiete, Sublocatio,Subconductio), dasjenige Rechtsverhältnis, welches entsteht,
wenn der Mieter den ermieteten Gegenstand weiter vermietet, wozu er nach gemeinem
Recht berechtigt ist.
Nach preußischem
Recht hat der Mieter nicht schon
an sich die Befugnis der Weitervermietung, sondern nur, wenn sie ihm vom Vermieter ausdrücklich
eingeräumt ist.
Zwischen dem ursprünglichen Vermieter und dem Aftermieter besteht kein Rechtsverhältnis.
Jener
hält sich in allen
Stücken an seinen Mieter, dieser (der Aftermieter) an seinen Vermieter.
(Untermiete), das Rechtsverhältnis, welches entsteht, wenn der Mieter die ihm vermietete Sache, namentlich
eine Wohnung oder einen realen Teil derselben einem Dritten (Aftermieter) weiter vermietet. Das darf der
Mieter, wenn es
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ihm nicht im Mietvertrage verboten ist, nach Gemeinem Recht, Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1104, Code civil Art. 1717, Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 1098, Entwurf des Gesetzb. für das Deutsche Reich
[* 3] §. 493. Nach Preuß. Allg. Landr. I, 21, §§. 309-312
nur mit Einwilligung des Hauptvermieters, doch berechtigt grundlose Verweigerung den Mieter zur Kündigung
vor Ablauf
[* 4] der Frist. Der Hauptvermieter kann Entsetzung des widerrechtlich angenommenen Aftermieters fordern nach Preuß.
Allg. Landr. §. 315, nach dem Entwurf §. 497 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Mietverhältnis kündigen. So auch
nach österr. Recht. Die Aftermiete begründet ein Vertragsverhältnis nur zwischen Untervermieter und Untermieter. Durch
die Auflösung der Hauptmiete wird nicht auch die Verpflichtung des Aftervermieters gegen den Aftermieter aufgelöst; nach
Preuß. Allg. Landr. I, 21, §. 321 dauert aber das Recht des Untermieters in allen Fällen nicht länger als das des Hauptmieters;
anders, wenn der Hauptvermieter dem Aftermietvertrage beitrat (§. 322). Nach österr. Verordnung vom ist
das gegen den Mieter erlassene Räumungsurteil selbst gegen Aftermieter vollstreckbar. Für die Beschädigungen des Untermieters
haftet der Hauptmieter seinem Vermieter nach Preuß. Allg. Landr. §. 317 und nach dem Entwurf §. 516.
An den vom Aftermieter eingebrachten Sachen kann der Hauptvermieter im Konkurse des Mieters Abgesonderte Befriedigung
(s. d.) nach der Deutschen Konkursordnung nicht verfolgen, und im Konkurse des Aftermieters hat er ein Absonderungsrecht nicht.
Außerhalb des Konkurses hat er ein Vorzugsrecht in Preußen
[* 5] überhaupt nicht, das ihm nach Gemeinem Recht zustehende Pfandrecht
und das ihm nach sächs. Gesetz zustehende Zurückbehaltungsrecht kann er an jenen Sachen
so weit geltend machen, als der Untermieter seinem Vermieter den Zins schuldet. Nach dem Österr. Gesetzbuch kann hierbei
der Aftermieter sich auf Vorausbezahlung nicht berufen (§. 1101). Der Deutsche Entwurf giebt dem Vermieter kein Vorzugsrecht
an jenen Sachen.