Aftermiete
(Untermiete), das Rechtsverhältnis, welches entsteht, wenn der Mieter die ihm vermietete Sache, namentlich
eine Wohnung oder einen realen
Teil derselben einem Dritten (Aftermieter
) weiter vermietet. Das darf der
Mieter, wenn es
¶
mehr
ihm nicht im Mietvertrage verboten ist, nach Gemeinem Recht, Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1104, Code civil Art. 1717, Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §. 1098, Entwurf des Gesetzb. für das Deutsche Reich
[* 3] §. 493. Nach Preuß. Allg. Landr. I, 21, §§. 309-312
nur mit Einwilligung des Hauptvermieters, doch berechtigt grundlose Verweigerung den Mieter zur Kündigung
vor Ablauf
[* 4] der Frist. Der Hauptvermieter kann Entsetzung des widerrechtlich angenommenen Aftermieters
fordern nach Preuß.
Allg. Landr. §. 315, nach dem Entwurf §. 497 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Mietverhältnis kündigen. So auch
nach österr. Recht. Die Aftermiete
begründet ein Vertragsverhältnis nur zwischen Untervermieter und Untermieter. Durch
die Auflösung der Hauptmiete wird nicht auch die Verpflichtung des Aftervermieters gegen den Aftermieter
aufgelöst; nach
Preuß. Allg. Landr. I, 21, §. 321 dauert aber das Recht des Untermieters in allen Fällen nicht länger als das des Hauptmieters;
anders, wenn der Hauptvermieter dem Aftermietvertrage beitrat (§. 322). Nach österr. Verordnung vom ist
das gegen den Mieter erlassene Räumungsurteil selbst gegen Aftermieter
vollstreckbar. Für die Beschädigungen des Untermieters
haftet der Hauptmieter seinem Vermieter nach Preuß. Allg. Landr. §. 317 und nach dem Entwurf §. 516.
An den vom Aftermieter
eingebrachten Sachen kann der Hauptvermieter im Konkurse des Mieters Abgesonderte Befriedigung
(s. d.) nach der Deutschen Konkursordnung nicht verfolgen, und im Konkurse des Aftermieters
hat er ein Absonderungsrecht nicht.
Außerhalb des Konkurses hat er ein Vorzugsrecht in Preußen
[* 5] überhaupt nicht, das ihm nach Gemeinem Recht zustehende Pfandrecht
und das ihm nach sächs. Gesetz zustehende Zurückbehaltungsrecht kann er an jenen Sachen
so weit geltend machen, als der Untermieter seinem Vermieter den Zins schuldet. Nach dem Österr. Gesetzbuch kann hierbei
der Aftermieter
sich auf Vorausbezahlung nicht berufen (§. 1101). Der Deutsche Entwurf giebt dem Vermieter kein Vorzugsrecht
an jenen Sachen.