Afterbelehnung
(Subinfeudatio, Obinfeudatio). Zu unterscheiden ist subinfeudatio per dationem seitens des Vasallen an einen Aftervasallen, ferner die dem Vasallen verbotene subinfeudatio per oblationem, welche zwischen ihm und dem Lehnsherrn einen neuen Lehnsherrn einschieben würde, und endlich obinfeudatio per dationem oder per oblationem, je nachdem vom Lehnsherrn ein neuer Lehnsherr nach oben oder nach unten eingeschoben wird. Bei subinfeudatio ist Gegenstand der Lehnserrichtung das weiter gegebene Untereigentum des Vasallen, bei obinfeudatio das weiter gegebene Obereigentum des Lehnsherrn. Das Weitergeben ist datio, wenn hingegeben wird, damit der Empfänger zu Lehn habe; oblatio, wenn hingegeben wird, um von dem Empfänger das Gegebene als Lehn zurückzuempfangen.