(v. lat. affido, in der mittelalterlichen Rechtssprache:
ich beschwöre), im engl.
Recht ein
Schein, dessen
Inhalt gerichtlich beschworen oder von einem
Konsul,
Notar
etc. beglaubigt ist;
dann insbesondere die gerichtlich abgegebene und eidlich bekräftigte
Erklärung eines
Schiffsführers,
daß er außer den in den
Schiffspapieren verzeichneten Gegenständen keine
Fracht an
Bord habe.
Eine solche
Erklärung muß,
wenn während der
Fahrt Aus- und Einladungen stattfinden, erneuert werden.
(von affido, in der mittelalterlichen Rechtssprache: ich verpflichte meine Treue), in den
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Ländern, in welchen englisches oder verwandtes Recht angewandt wird, eine vom Aussteller (Deponent) unterzeichnete und durch
dessen Eid beglaubigte Urkunde, die Aufschluß über thatsächliche Verhältnisse giebt. Derartige Urkunden dienen zur Beweisaufnahme
im vorbereitenden Verfahren bei engl. Civilprozessen, werden aber auch anderweitig, z. B.
im Verkehr mit den Steuerbehörden, angewandt. Zur Abnahme der betreffenden Eide sind die vom Lord-Chancellor
ernannten Commissioners for oaths, meistens Solicitors, welche dieser Obliegenheit neben ihrer regelmäßigen Praxis nachkommen,
zuständig, im Auslande die englischen diplomat. Vertreter und Konsuln und ferner alle Beamten, die in dem betreffenden Lande
befugt sind, Eide abzunehmen (Commissioners for oaths Act 1889).