Affidāvit
(von affido, in der mittelalterlichen Rechtssprache: ich verpflichte meine Treue), in den ¶
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Ländern, in welchen englisches oder verwandtes Recht angewandt wird, eine vom Aussteller (Deponent) unterzeichnete und durch dessen Eid beglaubigte Urkunde, die Aufschluß über thatsächliche Verhältnisse giebt. Derartige Urkunden dienen zur Beweisaufnahme im vorbereitenden Verfahren bei engl. Civilprozessen, werden aber auch anderweitig, z. B. im Verkehr mit den Steuerbehörden, angewandt. Zur Abnahme der betreffenden Eide sind die vom Lord-Chancellor ernannten Commissioners for oaths, meistens Solicitors, welche dieser Obliegenheit neben ihrer regelmäßigen Praxis nachkommen, zuständig, im Auslande die englischen diplomat. Vertreter und Konsuln und ferner alle Beamten, die in dem betreffenden Lande befugt sind, Eide abzunehmen (Commissioners for oaths Act 1889).