Affektionswert
(Affektions
interesse,
Gefühlswert,
Pretium affectionis), in der
Rechtswissenschaft der besondere Wert,
welcher einer
Sache oder einer Leistung von seiten einer bestimmten
Person vermöge individueller
Gefühle
und
Neigungen der letztern beigelegt wird. Den
Gegensatz dazu bildet der wirkliche gemeine Wert, der Marktwert der betreffenden
Sache, die sogen. vera rei aestimatio. So wird z. B. der
Trauring eines Ehegatten für diesen regelmäßig einen besondern
Gefühlswert haben, welcher von dem Einkaufspreis
des
Ringes, von dem gemeinen
Werte, den derselbe für dritte
Personen hat, völlig unabhängig ist. Es ist dies ein Unterschied,
welcher namentlich für die
Lehre
[* 2] vom
Schadenersatz von Wichtigkeit ist.
Wurde nämlich jemand durch die rechtswidrige Handlungsweise eines andern, z. B. durch die
vorsätzliche oder fahrlässige
Beschädigung einer
Sache, ein
Schade zugefügt, und wird nun deshalb
Ersatz
gefordert, so kommt es darauf an, die
Höhe des Schadenersatzbetrags nach dem
Werte des geschädigten
Objekts festzustellen
und zwar nach dem allgemeinen Wertmesser, d. h. in
Geld, zu veranschlagen. Dies ist jedoch nur in Ansehung des objektiv erkennbaren
Werts der in
Frage stehenden
Sache möglich, während das Affektions
interesse sich nicht in
Geld anschlagen
läßt. Aus diesem
Grund wird der Affektionswert
bei der Feststellung der Schadenersatzsumme nicht berücksichtigt; doch läßt das
Preußische
Landrecht »eine Vergütung des
Werts der besondern Vorliebe« beim
Dolus des Verletzenden und beim Schätzungseid
(juramentum in litem) zu. Weiteres s.
Wert.
Vgl. Mommsen, Zur Lehre von dem Interesse (Braunschweig [* 3] 1855);