Affektions
interesse,
das Interesse (s. d.) aus besonderer Neigung, welches
eine Schätzung in
Gelde nicht zuläßt. Ob auf dasselbe Rücksicht zu nehmen, kommt für Schuldverhältnisse nach zwei
Richtungen in Frage. Es ist streitig, ob auf die
Erfüllung einer Verpflichtung für die Regel nur geklagt werden kann, wenn
der Kläger ein Vermögensinteresse an der Leistung hat. Die, welche dies verteidigen, lassen in gewissen Fällen auch ein
Affektions
interesse als Ausnahme zu. Die herrschende
Lehre,
[* 2] von welcher auch der
Entwurf des
Bürgerl. Gesetzbuchs für das
Deutsche Reich
[* 3] ausgeht, läßt Schuldenverpflichtungen, namentlich aus
Verträgen, und Klagen auf
Erfüllung derselben zu, auch
wenn ein Vermögensinteresse des Klägers nicht nachweisbar ist. Damit wird diese Frage gegenstandslos.
Die andere Frage bezieht sich auf die Verpflichtung zum
Schadenersatz. Nach der herrschenden
Ansicht, zu welcher sich
auch der angezogene
Entwurf bekennt, kann der Ersatz nur desjenigen gefordert werden, was der Kläger infolge der Nichterfüllung
einer
Verbindlichkeit oder der Verletzung seiner
Rechte weniger im Vermögen hat (positiver Schaden oder entgangener Gewinn),
nicht das Affektions
interesse oder ein Affektionswert. Für den Hofschulzen in Immermanns «Münchhausen»
hatte das vermeintliche
¶
1. Brüllaffe (Mycetes ursinus). Körperlänge 0,55-0,60 m, Schwanzlänge 0,55-0,60 m.
2. Coaita (Ateles paniscus). Körperlänge 0,50 m, Schwanzlänge 0,65-0,70 m.
3. Kapuziner (Cebus capucinus). Körperlänge 0,45 m, Schwanzlänge 0,35 m.
4. Satansaffe (Pithecia Satanas). Körperlänge 0,40 m, Schwanzlänge 0,35 m.
5. Nachtaffe (Nyctipithecus trivirgatus). Körperlänge 0,40 m, Schwanzlänge 0,45 m.
6. Saguin (Hapale Iachus). Körperlänge 0,24 m, Schwanzlänge 0,36 m. ¶
mehr
Schwert Karls d. Gr. einen hohen Affektions
wert; er würde dasselbe um vieles Geld nicht verkauft haben, er würde aber nach
jener Ansicht gegen den Spielmann, welcher dasselbe aus Rache verbrachte, eine Klage auf Ersatz nur im Werte des alten
Eisens
gehabt haben. Mutwillige Beschädigungen solcher Art können auch vorkommen, wenn der Beschädiger zahlungsfähig
und der Beschädigte ein verständigeres Affektions
interesse hat. Das Preuß. Allg. Landr. I, 2, §. 115 bezeichnet als den Wert der besondern
Vorliebe den, welcher aus bloß zufälligen Eigenschaften und Verhältnissen einer Sache folgt, die derselben in der Meinung
ihres Besitzers einen Vorzug vor allen andern Sachen gleicher Art beilegen.
Für diesen Wert soll der haften, welcher aus Vorsatz beschädigt (I, 6, §. 86), so daß der Richter den von dem Beschädigten eidlich zu erhärtenden Wert nach den Umständen und Verhältnissen festzusetzen hat, auf welche der Beschädigte diese Vorliebe gründet (§. 97). Ebenso bestimmt das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1331, daß wenn jemand durch eine im Strafgesetz verbotene Handlung vorsätzlich oder zufolge auffallender Sorglosigkeit des andern beschädigt ist, oder wenn der Schaden aus Mutwillen und Schadenfreude verursacht ist, er den Wert der besondern Vorliebe fordern darf.