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Schwert
Karls d. Gr. einen hohen Affektions
wert; er würde dasselbe um vieles
Geld nicht verkauft haben, er würde aber nach
jener
Ansicht gegen den Spielmann, welcher dasselbe aus
Rache verbrachte, eine Klage auf Ersatz nur im Werte des alten
Eisens
gehabt haben. Mutwillige
Beschädigungen solcher Art können auch vorkommen, wenn der Beschädiger zahlungsfähig
und der Beschädigte ein verständigeres Affektions
interesse hat. Das
Preuß. Allg. Landr. I, 2, §. 115 bezeichnet als den Wert der besondern
Vorliebe den, welcher aus bloß zufälligen Eigenschaften und Verhältnissen einer Sache folgt, die derselben in der Meinung
ihres Besitzers einen Vorzug vor allen andern Sachen gleicher Art beilegen.
Für diesen Wert soll der haften, welcher aus Vorsatz beschädigt (I, 6, §. 86), so daß der Richter den von dem Beschädigten eidlich zu erhärtenden Wert nach den Umständen und Verhältnissen festzusetzen hat, auf welche der Beschädigte diese Vorliebe gründet (§. 97). Ebenso bestimmt das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §. 1331, daß wenn jemand durch eine im Strafgesetz verbotene Handlung vorsätzlich oder zufolge auffallender Sorglosigkeit des andern beschädigt ist, oder wenn der Schaden aus Mutwillen und Schadenfreude verursacht ist, er den Wert der besondern Vorliebe fordern darf.