Adulterīni
(lat.), uneheliche, aus einem ehebrecherischen Verhältnis (ursprünglich nur der Ehefrau) hervorgegangene Kinder.
Das kanonische
Recht hat, indem es den
Begriff auf die außerehelichen
Kinder eines Ehemannes ausdehnte, die Veranlassung zur Ausbildung eines mildern Gewohnheitsrechts gegeben, welches die
Adulterini
wenigstens hinsichtlich des Alimentationsrechts und der Möglichkeit einer Legitimation den andern unehelichen
Kindern gleichstellt.
Die modernen Landesrechte, außer dem Code Napoléon, und der Entwurf zum Deutschen Bürgerl.
Gesetzbuch schließen sich dieser Richtung an.