Adressat
einer Postsendung, der vom
Absender eines
Briefs,
Pakets u. s. w. in der äußern
Aufschrift (s.
Adresse) namentlich
bezeichnete Empfänger. An diesen bestellt die Postanstalt die Sendung. Will ein Adressat
eine dritte
Person zur Empfangnahme von
Postsendungen bestellen, so muß dies durch schriftliche
Vollmacht geschehen, die stempelpflichtig ist,
beglaubigt sein und bei der Postanstalt des Wohnorts niedergelegt werden muß. Wünscht der Adressat
seine Postsendungen
selbst von der Post abzuholen oder abholen zu lassen, so muß er eine schriftliche, hinsichtlich der
Unterschrift beglaubigte
Erklärung bei der Postanstalt niederlegen, worin die abzuholenden Gegenstände genau zu bezeichnen sind.
Dabei kommt §. 48 des Reichspostgesetzes vom in Betracht, wonach die Postverwaltung für die richtige
Bestellung
nicht verantwortlich ist, wenn der Adressat
eine solche Abholungserklärung abgegeben hat, es sei denn, daß wegen
Prüfung der Empfangsberechtigung des Abholenden ein besonderes
Abkommen geschlossen ist.