Adoption
(lat.),
Annahme an
Kindes Statt, zerfällt in Adoption
im engern
Sinn und in
Arrogation. Von ersterer spricht man,
wenn eine bereits unter väterlicher
Gewalt stehende
Person an
Kindes Statt angenommen wird, folglich nur ein Übergehen aus
einer väterlichen
Gewalt in eine andre stattfindet; von letzterer aber, wenn eine bisher selbständige
Person (z. B. ein
Kind, dessen leiblicher
Vater gestorben ist) adoptiert, folglich eine
väterliche Gewalt da, wo seither eine
solche gar nicht existierte, neu begründet wird.
Die Befugnis, zu adoptieren und zu arrogieren, ist mehrfachen Beschränkungen unterworfen.
Wer bereits leibliche
Kinder oder
doch die Aussicht hat, solche zu erwerben, darf niemand an
Kindes Statt annehmen. Die Adoption
soll eine
Nachahmung
der
Natur sein, weshalb der Adoptierende stets zum wenigsten 18 Jahre älter sein muß als der Adoptierte. Ein Vormund darf
sein
Mündel erst dann adoptieren, wenn er Rechnung über die
Vormundschaft abgelegt hat und nach dieser Ablegung noch vier
Jahre verflossen sind.
Frauen sind nur in dem
Fall zur Vornahme einer Adoption
befugt, wenn sie leibliche
Kinder gehabt und diese durch den
Tod verloren haben.
Endlich darf ein
Armer in der
Regel keinen
Reichen adoptieren. Die Adoption
im engern
Sinn kann nur vor
Gericht vorgenommen werden, und
zum Rechtsbestand der
Arrogation ist ein Reskript des
Regenten notwendig. Außer der Zustimmung des Adoptivvaters
und
Kindes wird von den
Gesetzen bei der Adoption
die Einwilligung des leiblichen
Vaters und bei der
Arrogation, sofern der Arrogierte
noch unter
Vormundschaft steht, die des Vormunds erfordert.
Endlich hat bei
Arrogation eines
Unmündigen das betreffende
Gericht zuvor sorgfältig zu untersuchen, ob
nicht dem
Unmündigen hieraus
ein Nachteil entstehen könne. Rücksichtlich der
Wirkungen der Adoption
ist folgendes zu unterscheiden:
Wenn ein
Vater seine leiblichen
Kinder oder Enkel (hier vorausgesetzt, daß sie ihn bei seinem
Tod beerben würden) einem leiblichen
Aszendenten in Adoption
gibt, so liegt ein
Fall der vollkommenen Adoption
(adoptio plena) vor. Der Adoptierte tritt
hier aus der
Familie, wozu er bisher gehörte, heraus und kommt in die
Gewalt und in die
Familie des Adoptivvaters; er bekommt
im
Verhältnis zu dieser alle
Rechte der natürlichen
Blutsverwandtschaft, namentlich
Erbrechte.
Gibt ein
Vater seine leiblichen
Kinder einem andern in Adoption
, so ist dies eine unvollkommene Adoption (adoptio minus
plena), bei welcher das
Kind in der
Gewalt und
Familie des leiblichen
Vaters bleibt und der Adoptivvater gar keine
Rechte über
das
Kind erlangt, letzteres jedoch gegen ihn für den
Fall seines Ablebens während der Dauer der Adoption
ein
Intestaterbrecht erwirbt. Die von einer Frauensperson vorgenommene Adoption
begründet nie
väterliche Gewalt, sondern hat nur die
Wirkung, daß das adoptierte
Kind in Beziehung auf
Alimentation und
Erbrecht als leibliches
Kind seiner Adoptivmutter angesehen
wird.
Das
Institut der Adoption
ist erst mit dem römischen
Recht nach
Deutschland
[* 2] gekommen. Dem alten deutschen
Recht
war sie ganz unbekannt, und daraus erklärt es sich, warum adoptierte
Kinder weder den
Adel ihres Adoptivvaters noch die
Lehen
oder
Familienfideikommisse desselben erben, indem
Adel,
Lehen und
Familienfideikommisse echt deutsche
Institute sind, welche von
jedem Einfluß des römischen
Rechts frei geblieben sind. In
England, wo das
römische Recht sehr wenig
Eingang gefunden hat, ist noch heutzutage die Adoption
unbekannt, und selbst in
Frankreich ist sie erst durch
Napoleons I.
Code civil
eingeführt worden.
Die neuern deutschen
Gesetzgebungen haben die Bestimmungen des gemeinen
Rechts zwar in der Hauptsache beibehalten, dieselben
aber wesentlich vereinfacht und unsern gegenwärtigen sozialen Verhältnissen angepaßt. So bestimmt
das Preußische
Landrecht, daß durch die Adoption
die rechtlichen Verhältnisse zwischen den Adoptierten und ihrem leiblichen
Vater in keiner
Weise verändert werden sollen, daß zwar das Adoptivkind gegen den Adoptivvater alle
Rechte eines leiblichen
Kindes erwerbe, nicht aber auch umgekehrt, indem der Adoptivvater gar keine Ansprüche auf das
Vermögen
des
Kindes erhält.
Ferner muß in
Preußen
[* 3] die
Annahme an
Kindes Statt stets in einem schriftlichen
Vertrag und vor
Gericht geschehen, und nur
Personen,
welche über 50 Jahre alt sind, dürfen adoptieren. Im
Code civil ist die Adoption
noch mehr beschränkt, indem nach ihm nur Volljährige
und zwar nur dann an
Kindes Statt angenommen werden dürfen, wenn sie entweder dem Adoptivvater das
Leben
gerettet haben, oder von diesem sechs Jahre lang ununterbrochen während ihrer
Minderjährigkeit alimentiert worden sind.
Das sächsische bürgerliche
Gesetzbuch erfordert neben einem gerichtlichen
Vertrag die
Genehmigung des
Landesherrn, der jedoch
auch von dem Erfordernis des erfüllten 50. Lebensjahrs auf seiten des Annehmenden und der Altersdifferenz
von wenigstens 18
Jahren dispensieren kann, und erlaubt den unehelichen
Vätern, ihren unehelichen
Kindern nicht bloß auf dem
bisher allein zulässigen Weg der
Legitimation, sondern auch auf dem der Adoption
zu den
Rechten ehelicher
Kinder zu verhelfen. In
Österreich
[* 4] wird wie in
Preußen nur richterliche Bestätigung des Adoption
svertrags gefordert. Mit adoptierten
Kindern dürfen die Pflegekinder nicht verwechselt werden. Die
¶
mehr
Annahme von solchen ist kein juristischer Akt, denn die Pflegekinder erlangen gegen ihren Pflegevater gar keine Rechte, und
dieser hat sie nur, solange es ihm beliebt, bei sich zu behalten und zu ernähren. - Bei den Naturvölkern wird die Adoption
gewöhnlich
mit einer Zeremonie verbunden, welche durch eine Scheinentbindung, Saugenlassen an der Brust oder am Daumen
den Empfang eines wirklichen Leibeserben symbolisieren sollte. Noch bei den Griechen dauerte diese weitverbreitete Sitte fort.
Vgl. Couvade.