Ward solchen Kauffahrteischiffen von der
Regierung ein
Kriegsschiff zur Beschützung mitgegeben,
so nannte man dies Convoy, mit Convoy fahren, den
Vertrag darüber Zeyn- oder Seynbrief.
eine (jetzt kaum noch vorkommende) Vereinbarung, welche in Ermangelung eines Convoi
(s. d.) mehrere Schiffskapitäne oder Reeder schließen, um während der Reise miteinander zu segeln und sich nötigenfalls
gegen feindliche Angriffe gemeinschaftlich zu verteidigen. Diese Vereinbarung ist eine wahre Societät. Jeder Schiffer muß
den Anordnungen des erwählten Admirals pünktlich Folge leisten, soweit Wind und Wetter
[* 3] es gestatten. Er
darf nicht willkürlich die Admiralschaft verlassen und muß sich bei einem Angriffe mutig verteidigen. Seine Versehen und Vergehen, z. B.
Verlassen der Flotte, feiges Benehmen, verpflichten ihn zum Ersatz alles den andern Schiffern daraus erwachsenen Schadens.