(lat.), Verwalter, d. h. ein Bevollmächtigter, welcher fremde Güter im Auftrag des
Eigentümers oder der sonstigen Berechtigten, z. B. der Gläubigerschaft im Konkurs (administrator massae, bonorum), verwaltet;
im Staatsrecht
s. v. w. Regierungsverweser, in Deutschland ehedem Titel der Verweser von früher katholisch gewesenen Erz- und Hochstiftern,
von den Kapiteln gewählter (postulierter) protestantischer Fürsten.
(lat.), derjenige, welcher eine Administration (s. d.) führt. Derselbe kann vom Eigentümer bestellt
sein im eigenen Interesse oder auf Andringen der Gläubiger zur Beschränkung einer wirtschaftlichen Verwaltung des Eigentümers,
sei es infolge eines Arrangements mit demselben, sei es infolge gerichtlicher Anordnung (Sequester, Zwangsverwalter). Oder
der Administrator ist von der Behörde berufen, wie ein Beamter zur Verwaltung gesperrten Kirchenvermögens, oder der Verwalter einer
Stiftung (s. d.) durch die Anordnung des Stifters.
Der Administrator muß selbst dafür sorgen, daß die zur Erhaltung und Nutzung der ihm in Verwaltung gegebenen fremden Güter erforderlichen
Verwendungen gemacht, die fälligen Einnahmen erhoben, überflüssige Gelder belegt, die Früchte, welche nicht zur Fortführung
der Wirtschaft erforderlich sind, veräußert werden. Sonst ist er zu Veräußerungen befugt, soweit sie
im Interesse der laufenden Verwaltung liegen. Wie bei jeder Verwaltung ist die durch den Gegenstand gebotene Umsicht und Initiative
erforderlich; bei hierin oder sonst unterlassener Sorgfalt wird der Administrator entschädigungspflichtig. Daß er sorgfältig verfahren
ist, hat er bei eingetretenem Schaden nachzuweisen, überhaupt Rechnung zu legen. Der Administrator verpflichtet denjenigen,
welchen er vertritt, event. die Vermögensmasse durch seine in ordnungsmäßiger Geschäftsführung
abgeschlossenen Verträge. Eingehendere Vorschriften enthält das Preuß. Allg. Landr. 1,14, §§. 109 fg.
Im frühern Staatsrechte ist zuweilen Administrator soviel wie Regierungsverweser. So verwaltete in Sachsen nach dem Tode Friedrich Christians
dessen Bruder Xaver von 1763 bis 1766 während der Unmündigkeit Friedrich Augusts III. das Kurfürstentum
als von Sachsen. Den Titel Administrator führten in Deutschland auch die Verweser von ehemals kath. Erz- und Hochstiften. Die Reformation
hatte diesen geistlichen Anstalten nur die kirchliche Bedeutung, nicht aber den polit. Einfluß und den weltlichen Besitz
entzogen. Um sich gegen den Widerspruch der kath. Kirche und des Kaisers zu erhalten, hatten die Kapitel
nach Annahme der Reformation prot. Fürsten zu Administrator gewählt (postuliert). Dadurch, daß diese Wahlen wiederholt auf Mitglieder
derselben Regentenfamilie fielen, bildete sich für letztere bald eine Art erblicher Anspruch auf das
mehr
Schutzrecht, bis denn zuletzt die Besitzungen solcher Hochstifter völlig unter die Landeshoheit ihrer Administrator kamen.
So gelangte der größte Teil von Magdeburg an Brandenburg, ferner Meißen, Merseburg und Naumburg an Sachsen, Eutin und andere
Bestandteile des Bistums Lübeck an das Oldenburger Haus.