(lat.), Verwalter, d. h. einBevollmächtigter, welcher fremde
Güter im Auftrag des
Eigentümers oder der sonstigen Berechtigten, z. B. der Gläubigerschaft im
Konkurs (administrator massae, bonorum), verwaltet;
im
Staatsrecht
s. v. w. Regierungsverweser, in
Deutschland
[* 3] ehedem
Titel der Verweser von früher katholisch gewesenen
Erz- und Hochstiftern,
von den
Kapiteln gewählter (postulierter) protestantischer
Fürsten.
(lat.), derjenige, welcher eine Administration (s. d.) führt. Derselbe kann vom Eigentümer bestellt
sein im eigenen Interesse oder auf Andringen der Gläubiger zur Beschränkung einer wirtschaftlichen Verwaltung des Eigentümers,
sei es infolge eines Arrangements mit demselben, sei es infolge gerichtlicher Anordnung (Sequester, Zwangsverwalter). Oder
der Administrator ist von der Behörde berufen, wie ein Beamter zur Verwaltung gesperrten Kirchenvermögens, oder der Verwalter einer
Stiftung (s. d.) durch die Anordnung des Stifters.
Der Administrator muß selbst dafür sorgen, daß die zur Erhaltung und Nutzung der ihm in Verwaltung gegebenen fremden Güter erforderlichen
Verwendungen gemacht, die fälligen Einnahmen erhoben, überflüssige Gelder belegt, die Früchte, welche nicht zur Fortführung
der Wirtschaft erforderlich sind, veräußert werden. Sonst ist er zu Veräußerungen befugt, soweit sie
im Interesse der laufenden Verwaltung liegen. Wie bei jeder Verwaltung ist die durch den Gegenstand gebotene Umsicht und Initiative
erforderlich; bei hierin oder sonst unterlassener Sorgfalt wird der Administrator entschädigungspflichtig. Daß er sorgfältig verfahren
ist, hat er bei eingetretenem Schaden nachzuweisen, überhaupt Rechnungzu legen. Der Administrator verpflichtet denjenigen,
welchen er vertritt, event. die Vermögensmasse durch seine in ordnungsmäßiger Geschäftsführung
abgeschlossenen Verträge. Eingehendere Vorschriften enthält das Preuß. Allg. Landr. 1,14, §§. 109 fg.
Im frühern Staatsrechte ist zuweilen Administrator soviel wie Regierungsverweser. So verwaltete in Sachsen
[* 5] nach dem TodeFriedrichChristians
dessen BruderXaver von 1763 bis 1766 während der UnmündigkeitFriedrichAugusts III. das Kurfürstentum
als von Sachsen. Den TitelAdministrator führten in Deutschland auch die Verweser von ehemals kath. Erz- und Hochstiften. Die Reformation
hatte diesen geistlichen Anstalten nur die kirchliche Bedeutung, nicht aber den polit. Einfluß und den weltlichen Besitz
entzogen. Um sich gegen den Widerspruch der kath. Kirche und des Kaisers zu erhalten, hatten die Kapitel
nach Annahme der Reformation prot. Fürsten zu Administrator gewählt (postuliert). Dadurch, daß diese Wahlen wiederholt auf Mitglieder
derselben Regentenfamilie fielen, bildete sich für letztere bald eine Art erblicher Anspruch auf das
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Schutzrecht, bis denn zuletzt die Besitzungen solcher Hochstifter völlig unter die Landeshoheit ihrer Administrator kamen.
So gelangte der größte Teil von Magdeburg
[* 7] an Brandenburg,
[* 8] ferner Meißen,
[* 9] Merseburg
[* 10] und Naumburg
[* 11] an Sachsen, Eutin und andere
Bestandteile des Bistums Lübeck
[* 12] an das Oldenburger Haus.