Administrative
Strafen, regelmäßig nur Ordnungs- und Exekutiv- und geringere Kriminalstrafen, die innerhalb gesetzlichen Rahmens Polizei- und Verwaltungsbehörden ohne gerichtliche Untersuchung verhängen; ausnahmsweise schwerere Kriminalstrafen, von den gleichen Behörden nach freiem Ermessen verhängt, an sich unvereinbar mit den in den Kulturstaaten garantierten Rechtsgrundsätzen: «nulla poena sine lege» (keine Strafe ohne Gesetz) und «Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden» (s. Ausnahmegerichte), daher nur noch in Zeiten von Gesetzlosigkeit zur Anwendung gelangend, in Rußland außerdem in Preßangelegenheiten (s. Preßqesetzgebung) und besonders in der sog. administrativen Verschickung, d. h. in der Verbannung einer Privatperson an einen bestimmten Ort des Europäischen oder Asiatischen Rußland (bis zu 5 Jahren). Diese Strafe wird von der Ortsbehörde beim Minister des Innern beantragt, dann entscheidet darüber eine Kommission von fünf Personen, die auch die zu verschickende Person vorladen kann, und ihr Beschluß unterliegt der Bestätigung des Ministers.