Administrative
Strafen, regelmäßig nur Ordnungs- und Exekutiv- und geringere Kriminalstrafen
,
die innerhalb gesetzlichen
Rahmens Polizei- und Verwaltungsbehörden ohne gerichtliche Untersuchung verhängen; ausnahmsweise
schwerere Kriminalstrafen
, von den gleichen
Behörden nach freiem Ermessen verhängt,
an sich unvereinbar mit den in den Kulturstaaten
garantierten Rechtsgrundsätzen: «nulla poena sine lege» (keine
Strafe ohne Gesetz) und «Niemand darf seinem
gesetzlichen
Richter entzogen werden» (s.
Ausnahmegerichte), daher nur noch in
Zeiten von Gesetzlosigkeit zur Anwendung gelangend,
in
Rußland außerdem in Preßangelegenheiten (s. Preßqesetzgebung) und besonders in der sog.
administra
tiven Verschickung, d. h. in der
Verbannung einer Privatperson an einen bestimmten Ort des Europäischen oder
Asiatischen
Rußland (bis zu 5 Jahren). Diese
Strafe wird von der Ortsbehörde beim Minister des Innern beantragt,
dann entscheidet darüber eine
Kommission von fünf
Personen, die auch die zu verschickende
Person vorladen kann, und ihr Beschluß
unterliegt der
Bestätigung des Ministers.