in der
Landwirtschaft diejenige Unternehmungsform,
bei welcher der Wirtschaftsbetrieb im Auftrag und auf Rechnung des Gutsbesitzers von einem besoldeten
Beamten selbständig geleitet wird, so daß also der
Wille des letztern in allem Wesentlichen maßgebend ist (s.
Landwirtschaftliche Unternehmungsformen).
(lat.), die Verwaltung eines Stellvertreters des Eigentümers, des Geschäftsherrn
oder des ordentlichen Organs; daher die Staatsverwaltung (s. d.) der vom Staatsoberhaupt bestellten Behörden, welche im Namen
des Staatsoberhaupts geführt wird; im engern Sinne die von jenen Stellvertretern geführte Verwaltung eines Vermögens, einzelner
Vermögensstücke (z. B. eines landwirtschaftlichen Gutes), einer Kasse, eines gewerblichen Etablissements. Wirtschaftlich
und im Interesse des Eigentümers wird häufig der landwirtschaftlichen Administration die Verpachtung vorzuziehen
sein. Von praktischer Wichtigkeit ist die Entscheidung dieser Frage besonders bei den Staatsdomänen, bei denen auch noch
eigentümliche Formen der Administration vorkommen. (S. Domänen.) Die staatliche Administration eines Monopols, wird auch Regie genannt.