(lat.), richterliche Zuerkennung in einem Teilungsprozeß. Solcher kennt
das römische Recht drei: die Actio communi dividundo, d. h. die Klage auf Aufhebung einer bestehenden Gemeinschaft
von Vermögensrechten durch Teilung;
die Actio finium regundorum, die Grenzscheidungsklage, d. h. die Klage auf Ermittelung der
wahren Grenzen und, wenn solche nicht möglich, auf Teilung des streitigen Stücks;
die Actio familiae herciscundae, d. h. die
Klage auf Teilung einer gemeinschaftlichen Erbschaft.
Bei diesen drei Teilungsklagen wird durch das richterliche Erkenntnis das
Eigentum an dem zugesprochenen Teil oder ein sonstiges dingliches Recht begründet, so daß also die Adjudikation eine besondere Eigentumserwerbsart
bildet. Im Zwangsvollstreckungsverfahren versteht man unter Adjudikation die gerichtliche Überweisung des Eigentums an einer zwangsweise
verkauften Immobilie. Der Meistbietende (Adjudikator) erhält diese Immobilie zugeschlagen und, sobald
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er das Kaufgeld gezahlt hat, adjudiziert, wodurch er das Eigentum daran erlangt. Hierüber erhält er ein besonderes gerichtliches
Zeugnis, den Rekognitionsschein oder Adjudikationsbrief, zugefertigt (s. Zwangsvollstreckung).
(lat.), die richterliche Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen
Rechts (z. B. Nießbrauch oder Pfandrecht) oder die Begründung eines dinglichen Rechts durch Richterspruch.
Sie kommt im Gemeinen
Recht vor, um eine bestehende
Adler II 1. Fischadler (Pandion haliaëtus).
Länge 0,53 m. 2. Haubenadler (Spizaëtus occipitalis).
Länge
0,50 m. 3. Seeadler
(Haliaëtus albicilla).
Länge 0,90 m.
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Gemeinschaft aufzulösen. Beim Mangel einer Einigung kann der Richter auf Antrag eines Beteiligten die gemeinschaftlichen Sachen
unter die Beteiligten verteilen, das gemeinschaftliche Grundstück nach seinem Ermessen entweder körperlich teilen, jedem
Miteigentümer einen Teil zusprechen, wobei noch Entschädigungen in Geld vorkommen können; oder der Rlchter schlägt einem
Miteigentümer das ganze Grundstück zu, und verpflichtet ihn, die übrigen bar abzufinden, wofür
diesen etwa eine Hypothek zugesprochen wird, oder er bringt das Grundstück zur öffentlichen Versteigerung und teilt unter
den Miteigentümern den Erlös.
Auch kann der Richter bei Grenzstreitigkeiten, wo die wahre Grenze nicht aufzufinden ist, unter den Nachbarn aufteilen. Überall
geht mit dem richterlichen Spruch oder dessen Rechtskraft das Eigentum oder dingliche Recht unmittelbar
auf den Erwerber über. So Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 257, 339–344. Ähnlich im franz. Recht unter Bevorzugung der
Naturalteilung, Code civil Art. 815 fg., 1686, und im Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 841–846, 424, 436, 480. Das Preuß.
Allg. Landr. I, 17, §§. 87–90 verweist bei der Naturalteilung auf Verlosung, sonst auf den öffentlichen
Verkauf, ohne daß dem Richter jene Machtvollkommenheit eingeräumt ist. Ähnliche Vorschläge macht der Entwurf eines Bürgerl.
Gesetzb. für das Deutsche Reich §§. 688 u. 689. – Sodann bedeutet den Zuschlag an den Meistbietenden bei
gerichtlicher Versteigerung von Sachen. Derselbe erfolgt bei Subhastationen von Grundstücken durch den Richter, bei beweglichen
Sachen durch den Gerichtsvollzieher. (S. Auktion und Subhastation.)