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Gemeinschaft aufzulösen. Beim Mangel einer Einigung kann der Richter auf Antrag eines Beteiligten die gemeinschaftlichen Sachen unter die Beteiligten verteilen, das gemeinschaftliche Grundstück nach seinem Ermessen entweder körperlich teilen, jedem Miteigentümer einen Teil zusprechen, wobei noch Entschädigungen in Geld vorkommen können; oder der Rlchter schlägt einem Miteigentümer das ganze Grundstück zu, und verpflichtet ihn, die übrigen bar abzufinden, wofür diesen etwa eine Hypothek zugesprochen wird, oder er bringt das Grundstück zur öffentlichen Versteigerung und teilt unter den Miteigentümern den Erlös.
Auch kann der Richter bei Grenzstreitigkeiten, wo die wahre Grenze nicht aufzufinden ist, unter den Nachbarn aufteilen. Überall geht mit dem richterlichen Spruch oder dessen Rechtskraft das Eigentum oder dingliche Recht unmittelbar auf den Erwerber über. So Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 257, 339–344. Ähnlich im franz. Recht unter Bevorzugung der Naturalteilung, Code civil Art. 815 fg., 1686, und im Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 841–846, 424, 436, 480. Das Preuß.
Allg. Landr. I, 17, §§. 87–90 verweist bei der Naturalteilung auf Verlosung, sonst auf den öffentlichen Verkauf, ohne daß dem Richter jene Machtvollkommenheit eingeräumt ist. Ähnliche Vorschläge macht der Entwurf eines Bürgerl. Gesetzb. für das Deutsche Reich [* 3] §§. 688 u. 689. – Sodann bedeutet den Zuschlag an den Meistbietenden bei gerichtlicher Versteigerung von Sachen. Derselbe erfolgt bei Subhastationen von Grundstücken durch den Richter, bei beweglichen Sachen durch den Gerichtsvollzieher. (S. Auktion und Subhastation.)