Adjudikation
(lat.), richterliche Zuerkennung in einem Teilungsprozeß. Solcher kennt das römische Recht drei: die Actio communi dividundo, d. h. die Klage auf Aufhebung einer bestehenden Gemeinschaft von Vermögensrechten durch Teilung;
die Actio finium regundorum, die Grenzscheidungsklage, d. h. die Klage auf Ermittelung der wahren Grenzen [* 2] und, wenn solche nicht möglich, auf Teilung des streitigen Stücks;
die Actio familiae herciscundae, d. h. die Klage auf Teilung einer gemeinschaftlichen Erbschaft.
Bei diesen drei Teilungsklagen wird durch das richterliche
Erkenntnis das
Eigentum an dem zugesprochenen Teil oder ein sonstiges
dingliches Recht begründet, so daß also die Adjudikation
eine besondere Eigentumserwerbsart
bildet. Im Zwangsvollstreckungsverfahren versteht man unter Adjudikation
die gerichtliche
Überweisung des
Eigentums an einer zwangsweise
verkauften
Immobilie. Der Meistbietende (Adjudikator) erhält diese
Immobilie zugeschlagen und, sobald
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er das Kaufgeld gezahlt hat, adjudiziert, wodurch er das Eigentum daran erlangt. Hierüber erhält er ein besonderes gerichtliches
Zeugnis, den Rekognitionsschein oder Adjudikati
onsbrief, zugefertigt (s. Zwangsvollstreckung).