(Anhangkraft,Flächenanziehung) heißt die
Kraft,
[* 2] welche das Aneinanderhaften zweier miteinander in Berührung
gebrachter
Körper bewirkt, im
Gegensatz zur
Kohäsion oder dem innern Zusammenhang der
Körper. Die Wassertröpfchen, mit welchen
sich
eine Fensterscheibe betaut, haften an ihr durch Adhäsion; diese ist auch die
Ursache, daß
Wasser, welches
man aus einem Trinkglas ausgießen will, so leicht an der äußern Wand herabläuft.
Wasser, auf eine reine Glasplatte gebracht,
zerfließt auf ihr und benetzt sie;
Quecksilber dagegen benetzt die Glasplatte nicht, sondern bildet auf ihr abgerundete
Tropfen, und ebenso verhält sich
Wasser auf einer mit
Fett bestrichenen Oberfläche. Im erstern
Fall ist offenbar die Adhäsion des
Wassers zum
Glas
[* 3] größer als die
Kohäsion der Wasserteilchen unter sich, während im zweiten
Fall die
Kohäsion des
Quecksilbers
seine Adhäsion zum
Glas oder die
Kohäsion des
Wassers seineAdhäsion zum
Fett übertrifft.
Man kann daher beim Ausgießen von
Wasser das Herablaufen an der äußern Gefäßwand verhüten, wenn man den
Rand des
Glases
mit
Fett bestreicht. Auch feste
Körper haften bei inniger Berührung aneinander, besonders dann, wenn der eine
Körper anfangs
flüssig war und dann durch
Verdunsten oder Erstarren der
Flüssigkeit erst fest geworden ist. Hierauf
beruht ja das Schreiben und
Malen, das
Leimen,
Kitten und
Löten.
Eben geschliffene
Glas- oder Metallplatten haften gleichfalls
aneinander, sie werden jedoch nicht bloß durch Adhäsion, sondern vorzugsweise durch den
Luftdruck zusammengehalten (scheinbare
Adhäsion). Vgl.
Kapillarität. - In der
Pathologie nennt man Adhäsion die Verlötung oder
Verwachsung der Weichteile
untereinander durch ein auf dem Weg der
Entzündung neugebildetes gefäßhaltiges
Bindegewebe.
(Anschließung), im juristischen
Sinn die gerichtliche
Erklärung, einer von einem andern bereits vorgenommenen
Prozeßhandlung beitreten zu wollen. So kann insbesondere nach der deutschen
Zivilprozeßordnung (§ 482 ff., 518) der Berufungsbeklagte
sich der von seinem Gegner, dem Berufungskläger, gegen das erstinstanzliche
Urteil eingelegten
Berufung
anschließen, d. h. auch seinerseits Abänderungen des
Urteils zum Nachteil des Berufungsklägers (reformatio in pejus) beantragen,
selbst wenn er auf die
Berufung verzichtet hatte und die Berufungsfrist abgelaufen ist.
Dasselbe gilt bei dem
Rechtsmittel der
Revision. Auch die Anschließung eines Verletzten als Nebenkläger
an die öffentliche
Klage der Staatsanwaltschaft im
Strafprozeß gehört hierher, und zwar bezeichnet man dasjenige Prozeßverfahren,
mittels dessen der durch ein
Verbrechen Beschädigte sein Zivilinteresse gegen den Verbrecher zugleich mit in dem gegen diesen
eingeleiteten
Strafprozeß verfolgt als Adhäsionsprozeß
(Anschlußverfahren). Die deutsche Strafprozeßordnung (§ 443 ff.)
läßt die gleichzeitige Erledigung des Anspruchs auf
Strafe, welcher im Weg der öffentlichen
Klage verfolgt
wird, mit dem Anspruch auf
Ersatz des durch die strafbare
Handlung, um welche es sich handelt, verursachten
Schadens im Weg
der
Nebenklage nur in denjenigen
Fällen zu, in welchen das
Gesetz dem Geschädigten eine besondere
Buße zubilligt.
(lat.), in der Physik die zu den Molekularkräften (s. d.) zu zählende Kraft, infolge deren zwei verschiedene
Körper aneinander haften, sobald sie in hinreichend vielen Punkten miteinander in Berührung gebracht
werden. Man kann die Bethätigung dieser Kraft sowohl bei Berührung fester Körper untereinander als auch bei der von festen
mit flüssigen Körpern nachweisen. Auch die Absorption (s. d.) läßt sich als eine bis in das Innere dringende Adhäsion auffassen.
Die Wirkungen der Adhäsion treten uns überall entgegen. So beruht auf ihr alles Kitten, Leimen
und Löten. Die Kreideteilchen haften infolge der Adhäsion an der Tafel und die Bleistiftteilchen auf dem Papier oder anderm Schreib-
oder Zeichenmaterial. Auch das Plattieren (s. d.) ist nur durch Adhäsion möglich.
Ferner bewirkt die Adhäsion das Anhaften der Spiegelfolie auf der Rückseite der Spiegel,
[* 4] das Anhaften der Farbe
und Schwärze an den Formen, Walzen, Holz-, Kupfer-, Stahl- und Steinplatten beim Drucken, das Festhalten des Anwurfs an Mauern,
das Benetztwerden der in Wasser getauchten Hand.
[* 5]
Ein fester Körper wird von einer Flüssigkeit benetzt, wenn die Adhäsion, mit der die Flüssigkeit an dem
festen Körper hängt, größer ist als die Kohäsion der Flüssigkeit; ist jedoch die Kohäsion größer als die Adhäsion, so
findet keine Benetzung statt, wie dies z. B. der Fall zwischen Quecksilber und Glas, Wasser und Fett u. s. w. ist. Die Adhäsion wirkt
nur auf äußerst kleine Entfernungen. Hohe Politur der aufeinander liegenden Flächen, ein größerer
Druck auf dieselben, ferner eine längere Berührungsdauer erhöhen die Adhäsion. Das kräftige Haften zweier aufeinander
geschliffener Platten beruht indessen zum größten Teil auf der Wirkung des Luftdrucks. Zwei solche Platten von 1 qm Fläche
haften infolge des Luftdrucks mit einer Kraft von 1033 kg, während die Adhäsion höchstens 1,3
kg (für Kupfer)
[* 6] beträgt. - In der Pathologie bezeichnet Adhäsion die mehr oder weniger feste Vereinigung oder Verwachsung verschiedener,
im normalen Zustande nicht miteinander verbundener Körperteile, namentlich der Eingeweide
[* 7] untereinander und mit der Wand der
Körperteile, in der sie eingeschlossen sind. IhrerBildung geht meist eine Entzündung (sog. adhäsive
Entzündung) voraus, bei der es zur Entwicklung von neuem Gewebe
[* 8] mit reichlichen Blut- und Lymphgefäßen kommt. Das neu gebildete,
anfangs sehr weiche und lockere Gewebe wird erst allmählich fester (Narbengewebe). - Adhäsion (juristisch), s.
Anschließung.