Ademtion des
Legats, im römischen
Rechte die Entziehung eines Vermächtnisses durch einfachen
Widerruf seitens des
Erblassers, im
Gegensatz zur
Translation, d. h. dem
Widerruf durch Errichtung eines neuen
Legats oder durch anderweite Bestimmung des Vermächtnisnehmers oder des Gegenstands des
Legats. Im römischen
Recht war die
der
Legate an keine Form gebunden, ebenso nach österreichischem und französischem
Recht, während das preußische und
sächsische Recht
diesbezügliche Formvorschriften enthalten.
des Vermächtnisses (ademtio legatorum), in der Sprache
[* 2] des röm. Rechts die Wiederaufhebung oder Entziehung
einer Vermächtniszuwendung durch den deutlich erkennbaren Willen des Erblassers, sei es in der letztwilligen
Verfügung selbst, sei es nach Errichtung derselben. Wird hingegen die Zuwendung dadurch aufgehoben, daß an Stelle der bisherigen
Zuwendung eine andere tritt, mag lediglich ein anderer Bedachter bezeichnet oder dem Bedachten ein anderer Gegenstand zugewendet
sein, so spricht man von Translation des Vermächtnisses (Übertragung).
Nach Gemeinem Rechte ist sowohl die Ademtion wie die Translation an eine Form nicht gebunden. Das Preuß. Allg. Landr. 1, 12, §§.
593–595 verlangt in der Regel zum Widerrufe des in einer gerichtlichen Verfügung errichteten Vermächtnisses Erklärung
vor einem Notar und zwei Zeugen oder in einem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Aufsatze;
das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 2413 erfordert, abgesehen von dem Falle der Beobachtung der Errichtungsform, Erklärung
vor Gericht oder vor zwei Zeugen, eine formlose Schrift genügt nur, wenn der Widerruf letztwillig vorbehalten war; der Codecivil Art. 1035 verlangt entweder ein neues späteres Testament oder einen Akt vor dem Notar «portant déclarationdu changement de volonté». Das Bad.
[* 3] Landrecht übersetzt: «welche die Änderung des letzten Willens besagt».
Der Deutsche
[* 4] Entwurf hat die Ademtion nicht aufgenommen, Motive V, 153 fg.