Ademtion
des Vermächtnisses (ademtio legatorum), in der Sprache [* 2] des röm. Rechts die Wiederaufhebung oder Entziehung einer Vermächtniszuwendung durch den deutlich erkennbaren Willen des Erblassers, sei es in der letztwilligen Verfügung selbst, sei es nach Errichtung derselben. Wird hingegen die Zuwendung dadurch aufgehoben, daß an Stelle der bisherigen Zuwendung eine andere tritt, mag lediglich ein anderer Bedachter bezeichnet oder dem Bedachten ein anderer Gegenstand zugewendet sein, so spricht man von Translation des Vermächtnisses (Übertragung).
Nach Gemeinem
Rechte ist sowohl die Ademtion
wie die
Translation an eine Form nicht gebunden. Das
Preuß. Allg. Landr. 1, 12, §§.
593–595 verlangt in der Regel zum
Widerrufe des in einer gerichtlichen
Verfügung errichteten Vermächtnisses Erklärung
vor einem Notar und zwei Zeugen oder in einem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen
Aufsatze;
das Sächs.
Bürgerl. Gesetzb. §. 2413 erfordert, abgesehen von dem Falle der
Beobachtung der Errichtungsform, Erklärung
vor Gericht oder vor zwei Zeugen, eine formlose
Schrift genügt nur, wenn der
Widerruf letztwillig vorbehalten war; der
Code
civil Art. 1035 verlangt entweder ein neues späteres
Testament oder einen
Akt vor dem Notar «portant déclaration
du changement de volonté». Das
Bad.
[* 3]
Landrecht übersetzt: «welche die Änderung des letzten Willens besagt».
Der Deutsche
[* 4]
Entwurf hat die Ademtion
nicht aufgenommen, Motive V, 153 fg.