Adelsprädikat.
Die Präposition »von« vor dem Familiennamen bezeichnet ursprünglich lediglich den Wohnsitz, die Herrschaft oder die Gerichtsbarkeit, wie Herzog von Sachsen, [* 2] Graf von Stolberg. [* 3] Bei den Bewohnern der mehr bevölkerten Städte hatte der Wohnort nichts persönlich Kennzeichnendes, außer bei Familien, die, aus andern Städten übergesiedelt, sich nach ihrem alten Wohnort schrieben. Personen, die den rittermäßigen Adel erwarben, schrieben sich nur dann von einem existierenden Ort, wenn sie mit demselben belehnt wurden, was nach 1400 nur noch selten vorkam.
Seit dem 16. Jahrh. wurde den Neugeadelten, wenn sie die entsprechende
Taxe bezahlten, ein fingierter Ortsname als
Prädikat verliehen. Erst um 1630 wurde es üblich, den Neugeadelten einfach ein
»von« vor den Familiennamen zu setzen, was in der
Folge auch ältere adlige
Familien thaten, die sich nicht von einem
Ort schrieben.
Wo dies unterblieb, entstand mit der Zeit der
Irrtum, daß die betreffende
Familie den
Adel abgelegt hätte.
Einige Ausnahmen bestehen noch heute, so die
Knigge und Pflugk, welche das Adelsprädikat
nicht angenommen haben.
Die fingierten Ortsnamen sind in
Österreich
[* 4] stark im Schwange geblieben. An den Uferbezirken der
Nordsee gibt es auch
zahlreiche bürgerliche
Familien, die ihrem
Namen die
Präposition »von«, in
Holland »van«, vorsetzen, ohne als adlig gelten
zu wollen. Auch das »de« ist in
Holland nicht das Adelsprädikat
, sondern der
Artikel; z. B. de Dobbeler heißt hochdeutsch »der
Spieler«. Vielmehr ist dort das Adelsprädikat
»Jonkheer«.
Die unbefugte
Annahme eines Adelsprädikats
zieht nach dem deutschen
Strafgesetzbuch (§ 360, Nr. 8)
Geldstrafe
bis zu 150
Mk. oder
Haft bis zu 6
Wochen nach sich.