Adelsmatrikel
,
in
Bayern,
[* 2]
Württemberg
[* 3] und
Österreich
[* 4] amtliche, von besondern Behörden geführte
Register, in welche
sich alle adligen
Geschlechter eines
Landes eintragen zu lassen verpflichtet sind. Nur die immatrikulierten
Geschlechter werden amtlich als adlig anerkannt. In
Bayern ist die Adelsmatrikel
durch
Edikt vom eingeführt und zwar nur eine
Personalmatrikel, welche alljährlich nach den erfolgten genealogischen Veränderungen ergänzt wird und nach den in
Bayern bestehenden Rangverhältnissen in fünf
Klassen eingeteilt ist.
Die württembergische Adelsmatrikel
ist angeordnet durch königliches
Dekret vom Sie zerfällt in eine
Personal- und Realmatrikel.
In ersterer werden unter acht verschiedenen
Rubriken die persönlichen Verhältnisse eingetragen. In der Realmatrikel sind
nur solche Besitzungen, auf denen ehemals eine
Reichs- oder Kreistagsstimme ruhte, und
Rittergüter enthalten, welche unter
neun
Rubriken beschrieben sind. In
Preußen
[* 5] war eine ähnliche Einrichtung geplant, sie ist aber bis jetzt nicht zur Ausführung
gekommen.