Zusatzvertrag zu einem
Staatsvertrag, Nachtrag zu einer Verfassungsurkunde,
insbesondere das
Gesetz vom welches
Napoleon I. bei seiner Rückkehr von
Elba in Form eines Zusatzes zu den
Konstitutionen
des Kaiserreichs gab. Dasselbe modifizierte die
Verfassung des gestürzten Kaiserreichs im
Sinn derCharteLudwigs XVIII., indem es eine erbliche Pairskammer und eine Deputiertenkammer mit fünfjähriger Wahlperiode bewilligte
und die
gesetzgebende Gewalt zwischen dem
Kaiser und beiden
Kammern teilte. Die oktroyierte
Akte ward nachträglich einer Volksabstimmung
unterworfen, bei welcher von 1,304,206 Votanten 1,300,000 mit Ja stimmten. Die feierliche
Proklamation
derselben erfolgte auf einem
Maifeld in Gegenwart des
Kaisers, der sieben
Tage darauf zur
Armee abreiste. Die
Elb-Additionalakte
von 1842 ist ein Übereinkommen der Elbuferstaaten über Regulierung des Elbfahrwassers.
(Acte additionel, d.i. Zusatzakte, nachträgliche Bestimmung zu einem Staatsvertrage) hieß das Verfassungsgesetz
vom das Napoleon nach seiner Rückkehr von Elba als Zusatz zu den Konstitutionen des Kaiserreichs
gab. Die Additionalakte bewilligte eine erbliche Pairskammer und eine Deputiertenkammer mit fünfjähriger Wahlperiode.
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Der Kaiser und die beiden Kammern zusammen sollten die gesetzgebende Gewalt ausüben. Die aufgezwungene Akte ward nachträglich
einer Volksabstimmung unterworfen, bei der 1309000 mit Ja, 4206 mit Nein stimmten. Die Verkündigung erfolgte (S.
Frankreich, geschichtlich.)