(franz. Acte additionnel, »Zusatzakte«),
Zusatzvertrag zu einem Staatsvertrag, Nachtrag zu einer Verfassungsurkunde,
insbesondere das Gesetz vom 22. April 1815, welches Napoleon I. bei seiner Rückkehr von Elba in Form eines Zusatzes zu den Konstitutionen
des Kaiserreichs gab. Dasselbe modifizierte die Verfassung des gestürzten Kaiserreichs im Sinn der Charte
Ludwigs XVIII., indem es eine erbliche Pairskammer und eine Deputiertenkammer mit fünfjähriger Wahlperiode bewilligte
und die gesetzgebende Gewalt zwischen dem Kaiser und beiden Kammern teilte. Die oktroyierte Akte ward nachträglich einer Volksabstimmung
unterworfen, bei welcher von 1,304,206 Votanten 1,300,000 mit Ja stimmten. Die feierliche Proklamation
derselben erfolgte 1. Juni 1815 auf einem Maifeld in Gegenwart des Kaisers, der sieben Tage darauf zur Armee abreiste. Die Elb-Additionalakte
von 1842 ist ein Übereinkommen der Elbuferstaaten über Regulierung des Elbfahrwassers.
(Acte additionel, d.i. Zusatzakte, nachträgliche Bestimmung zu einem Staatsvertrage) hieß das Verfassungsgesetz
vom 22. April 1815, das Napoleon nach seiner Rückkehr von Elba als Zusatz zu den Konstitutionen des Kaiserreichs
gab. Die Additionalakte bewilligte eine erbliche Pairskammer und eine Deputiertenkammer mit fünfjähriger Wahlperiode.
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Der Kaiser und die beiden Kammern zusammen sollten die gesetzgebende Gewalt ausüben. Die aufgezwungene Akte ward nachträglich
einer Volksabstimmung unterworfen, bei der 1309000 mit Ja, 4206 mit Nein stimmten. Die Verkündigung erfolgte 1. Juni 1815. (S.
Frankreich, geschichtlich.)