Addiktion
(lat.), als richterlicher Ausspruch gleichbedeutend mit Adjudikation (s. d.). Bei Verträgen ist die sog. addictio in diem eine Verabredung, durch welche einer oder beide Kontrahenten den Eintritt eines Kontrahenten mit besserm Gebot bis zu einem bestimmten Tage sich vorbehalten. In den neuern Gesetzgebungen wird der Vorbehalt bessern Gebots als ein Nebenvertrag beim Kauf erwähnt, wenn der Verkäufer bedingt, daß der ¶
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Kauf nicht gelten soll, oder daß er sich den Rücktritt vorbehält, wenn ein anderer ein besseres Gebot abgiebt, oder daß der Kauf erst gelten soll, wenn ein anderer kein besseres Gebot abgiebt. Wie solcher Vertrag zu verstehen sei, und welche Rechte dem Verkäufer und dem Käufer zustehen, wie lange der Käufer zu warten hat, ob er in das von einem andern abgegebene Gebot einzutreten berechtigt ist, bestimmen die Gesetze eingebend (Preuß. Allg. Landr. I, 11, §§. 272 fg.; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1111; Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1083 fg.).
Nach dem Deutschen Entwurf sollte dem Verkäufer der Rücktritt von dem mit solchem Vorbehalt geschlossenen Kauf freistehen, wenn ein besseres Gebot erfolgt und dieses von dem Verkäufer angenommen wird. In zweiter Lesung wurde diese Bestimmung gestrichen. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb der vereinbarten Frist, beim Mangel solcher Vereinbarung, wenn es nicht binnen drei Monaten bei Grundstücksverkäufen, bei andern binnen vier Wochen erklärt wird.