Ad
acta
(lat., »zu den
Akten«);
etwas ad acta
legen, uneigentlich s. v. w. es für abgethan ansehen, einer
Bittschrift
etc. keine
Folge geben.
Ad acta
75 Wörter, 491 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Ad
acta
(lat., »zu den
Akten«);
etwas ad acta
legen, uneigentlich s. v. w. es für abgethan ansehen, einer
Bittschrift
etc. keine
Folge geben.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Ad
acta
(lat., «zu den Akten»).
Wenn ein bei einer Behörde eingehendes Schriftstück keine Veranlassung zu einem Beschluß
oder zu einer Verfügung giebt, so wird ad Acta
verfügt, d.h. das Schriftstück ist ohne weitere Entschließung zu den betreffenden
Akten zu nehmen;
daher die Redensart: etwas ad acta
legen, d. h. es für erledigt ansehen.
Nr. | Ergebnis | Ad acta |
---|---|---|
1 | ****** | ad acta [lat.; →Akte]: in der Wendung etw. ad a. legen (1. veraltet; ablegen, ... |