Ad
acta (lat., «zu den Akten»).
Wenn ein bei einer Behörde eingehendes Schriftstück keine Veranlassung zu einem Beschluß oder zu einer Verfügung giebt, so wird ad Acta verfügt, d.h. das Schriftstück ist ohne weitere Entschließung zu den betreffenden Akten zu nehmen;
daher die Redensart: etwas ad acta legen, d. h. es für erledigt ansehen.