Ad
acta
(lat., «zu den
Akten»).
Wenn ein bei einer
Behörde eingehendes Schriftstück keine Veranlassung zu einem Beschluß
oder zu einer
Verfügung giebt, so wird ad Acta
verfügt, d.h. das Schriftstück ist ohne weitere Entschließung zu den betreffenden
Akten zu nehmen;
daher die Redensart: etwas ad acta
legen, d. h. es für erledigt ansehen.