Actus
(lat.), im röm.
Recht jede gerichtliche
Handlung, dann auch eine außergerichtliche
Handlung, an welche
rechtliche
Wirkungen geknüpft sind. Unter diesen Actus
hob die juristische
Theorie ehedem als eine besondere
Gattung die sogen.
Actus
legitimi hervor, zu welchen sie die mancipatio (nach andrer Lesart die emancipatio), acceptilatio, hereditatis
aditio, servi optio und datio tutoris teilweise auch die cognitoris datio und expensi latio rechnete, und von
denen sie behauptete, daß die Hinzufügung einer Zeitbestimmung oder
Bedingung (nach andern auch ihre Vornahme durch einen
Stellvertreter) bei
Strafe der
Nichtigkeit unzulässig sei. Auch bezeichnet Actus
die
Verwaltung einer
Sache oder eines
Vermögens;
dann eine Prädialservitut, nämlich das dingliche
Recht, über das
Grundstück eines andern Vieh zu treiben und
mit
Wagen zu fahren (Triftgerechtigkeit), sowie anderseits die diesem
Recht entsprechende Verbindlichkeit. Auf
Schulen bezeichnet
Actus
eine öffentliche Schulfeierlichkeit, wobei gewöhnlich von
Lehrern und
Schülern
Reden vorgetragen werden.